Sunday, February 05, 2012
                  
StudiumFördermöglichkeiten
Veranstaltungen in Bonn
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Kontakt

Tel.: 0228 / 21 93 83
Fax  0228 / 20 72 797

e-Mail: info@vwa-bonn.de

Öffnungszeiten: Mo. bis Do.
15:30 - 19:00 Uhr

  
Finanzielle Förderung und Anerkennung des Studiums an der VWA Bonn

 

Begabtenförderung Berufliche Bildung

Für junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Übernahme der Studiengebühren im Rahmen der „Begabtenförderung Berufliche Bildung“ möglich, wenn sie bei Aufnahme in das Programm noch keine 25 Jahre alt sind und ihre Berufsausbildung mit einer Note abgeschlossen haben, die besser als „gut“ (2.0) ist. Auskünfte erteilen die Industrie- und Handelskammern.


Steuerliche Vergünstigungen

Soweit die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Agentur für Arbeit nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für das Studium an der VWA Bonn als Werbungskosten bei der Berechnung der Lohnsteuer abzugsfähig, da es sich hierbei nicht um Ausbildungs-, sondern um Fortbildungskosten handelt. Ein entsprechender Antrag ist an das für die Hörerin/den Hörern zuständige Finanzamt zu richten.

 

Anerkennung und Förderung des VWA‑Studiums* für Landes- und Bundesbedienstete

*Betriebswirt (VWA), Verwaltungs‑Betriebswirt (VWA), Verwaltungs‑Diplom‑lnhaber (VWA), Kommunal-Diplom‑lnhaber (VWA)

 

Anerkennung im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte in Nordrhein-Westfalen

§ 48 Absatz 3 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein‑Westfalen:   

"Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.                               

Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere auch das Diplom einer Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademie anzusehen, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist."

 

Runderlass des Innenministeriums NRW vom 14. März 1961 ‑ II A 2‑25.36‑223/61

"... Die Diplome der Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademien sind zwar weder Befähigungsnachweise für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der öffentlichen Verwaltung, noch gibt ihr Besitz einen Anspruch auf Beförderung oder sonstige unmittelbar greifbare berufliche Vorteile. Das Diplom einer Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademie ist jedoch als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse anzuerkennen. (§ 48 Absatz 3 LbV)..."

 

Fördermöglichkeiten für Studierende im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte in Nordrhein-Westfalen

Gemäß Runderlass des Innenministeriums NRW vom 14. März 1961 ‑ II A ‑25.36‑223/61 können mit­unter Fahrkosten, eine einmalige Zuwendung in Höhe von 256,00 EUR und Sonderurlaub gewährt werden.

 

Fördermöglichkeiten für Studierende aus Bundeseinrichtungen

Nach dem Fördererlass des Bundesinnenministeriums vom 31. August 1966 ‑ 11 AU‑216 520/14 ‑ kann mitunter Sonderurlaub, Erstattung von Fahrkosten, eine einmalige Zuwendung (Richtlinie über Gewährung einer einmaligen Zuwendung an Inhaber eines VWA‑Diploms vom 22. Juni 1965, GMBI. 1965 S.182, geändert durch Rundschreiben vom 6. September 1972, GMBI. 1973 S. 64) sowie die Erstattung von Teilnehmergebühren für Sondervorlesungen und Einzelveranstaltungen gewährt werden.

  

Tipp:

Eine darüber hinaus gehende Förderung, insbesondere für Betriebswirtschaftshörer/-innen, sind mit dem jeweiligen Arbeitgeber abzustimmen.

  
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